AGB

1. Pflichten des Vermieters

1.1 Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technischeinwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum vertragsgemäßenGebrauch.

1.2 Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingun-gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unbegrenzt haftpflichtversichert.Eine Insassen-, Teilkasko-, Vollkasko-, oder Transportversicherungbesteht nicht. Die Haftungsbefreiung ist keine Vollkaskoversicherung.

1.3 Wartung
Die Wartung des Fahrzeugs, außer der Wagenwäsche, wird vom Ver-mieter nach Anmeldung durchgeführt. Während der Mietzeit übernimmtder Mieter die Wartung des Fahrzeuges. Der Vermieter erstattet demMieter die für notwendige Wartung anfallenden Kosten, wenn die prü-fungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugesvorgelegt werden.

1.4 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieboder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf derMieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 100,- € ohneweiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Einwilligungdes Vermieters beauftragen. Der Vermieter erstattet dem Mieter dieKosten, wenn die prüfungsfähigen Originalbelege spätestens bei Rück-gabe des Fahrzeuges vorgelegt werden und der Mieter nicht nach Nr. 4dieser Bestimmungen haftet.

2. Pflichten des Mieters

2.1 Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeugunverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringenund die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieserBestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernungvon 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass derSchaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nichtentstanden ist, bzw. dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zumachen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seinerWeisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter einegrößere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

2.2 Zahlungspflicht
Der Mietzins ist im voraus zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermietervor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen.Bei Rückgabe sind die restlichen Kosten in bar zu zahlen. Der Mieterbestätigt mit seiner Unterschrift, zahlungsfähig zu sein und den Mietpreisin bar zahlen zu können.

2.3 Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Mieter mit einer Frist von 14 Tagen oder mehr vom Vertragzurück, so hat er für jeden Tag des Mietzeitraumes die Tagespauschaledes betreffenden Mietfahrzeuges laut aktueller im Büro des Vermietersausliegender Preisliste zu zahlen. Tritt der Mieter mit einer Frist vonweniger als 14 Tagen vom Vertrag zurück, so hat er den vereinbartenMietzins zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass derSchaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nichtentstanden ist.

2.4 Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrernund von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fahrer in Besitz einer gültigenFahrerlaubnis ist und in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. DerMieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages geltenauch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

2.5 Obhutpflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für dieBenutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zubeachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie dasFahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Vor Antritt der Fahrt hat ersich durch Einsicht in den Kfz-Schein über die Fahrzeugabmessungenzu informieren. Der Mieter eines Fahrzeugs mit EG-Kontrollgerät istverpflichtet, die Diagrammscheibe ordnungsgemäß auszufüllen undeinzulegen. Er hat die erforderlichen Ruhezeiten einzuhalten. Bei Nicht-beachtung kann sich der Mieter auf eine bei Vertragsabschluß verein-barte Haftungsbefreiung nicht berufen.

2.6 Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veran-staltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterver-kehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auchsoweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.Fahrten außerhalb des Bundesgebiets sind nur mit Zustimmung desVermieters zulässig.

2.7 Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens beiRückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten schriftlich unterVorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbeson-dere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigerZeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeugeenthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu ver-ständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschaden sind vom Mieterdem Vermieter sowie der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-gen. Bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht verliert der Mieter jedenAnspruch aus der bei Vertragsabschluß vereinbarten Haftungsbefreiung.

2.8 Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit demVermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nurwährend der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Gibt derMieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nichtzurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung denvereinbarten Mietzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiterenSchadens ist nicht ausgeschlossen.

3. Haftung des Vermieters
Der Vermieter (d. h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehenvon der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobesVerschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaushaftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtver-sicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-versicherung (AKB) abdeckbar ist.

4. Haftung des Mieters

4.1 Der Mieter haftet für Schäden, die durch die schuldhafte Verletzungvon Vertragspflichten entstehen, für Schäden an Aufbauten und Wer-bung, die auf die Nichtbeachtung der Breite oder Höhe des Mietfahrzeu-ges zurückzuführen sind sowie für Schäden die durch das Ladegutverursacht werden. Er haftet weiter für Schäden, die auf die Vernachläs-sigung seiner Sicherungspflicht des Fahrzeugs gegen Diebstahl undunbefugte Ingebrauchtnahme zurückzuführen sind. Die Haftung kannnicht durch den Abschluss einer Haftungsbefreiung ausgeschlossenoder begrenzt werden.

4.2 Der Mieter haftet für Schäden, die durch äußere Einwirkung amFahrzeug entstehen, gleich aus welchem Grund. Insbesondere hat derMieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er esübernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf dieSchadensnebenkosten wiea) Sachverständigenkostenb) Bergungs- und Abschleppkostenc) Wertminderungd) Mietausfall.

4.3 Der Mieter kann die Haftung für Schäden durch äußere Einwirkungsowie der in Absatz 2 Buchstabe a)-d) aufgeführten Schadensneben-kosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts auf den Höchstbetragvon 400,- € je Schadenereignis begrenzen. In diesem Fall haftet er fürSchäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten, die denSelbstbehalt von 400,- € überschreiten, nur, wenn er den Schaden durchgrobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oderder Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ent-standen ist. Der Mieter haftet ferner voll, wenn er gegen die Obliegen-heiten gemäß Nr. 2.4, Nr. 2.5, Nr. 2.6 oder Nr. 2.7 verstoßen hat.

4.4 Der Mieter haftet für Schäden, die er mit dem Mietfahrzeug Drittengegenüber verursacht hat, mit einer Selbstbeteiligung von ebenfallsjeweils 400,- €. Diese Haftung kann nicht durch die Haftungsbefreiungausgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligung der Haftungsbefreiungbleibt unberührt.

5. Datenschutzklausel
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vomVermieter gespeichert werden und über den zentralen Warnring anDritte weitergegeben werden, wenna) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebe-nenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird;c) vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protes-tiert werden.

6. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn derMieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nachVertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufent-halt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn derMieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent-lich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. DieParteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch einedieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommendewirksame Vereinbarung zu ersetzen.